Rechtsprechung
BGH, 18.12.2002 - IX ZA 22/02 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verbraucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung - Verständigungsschwierigkeiten des Schuldners wegen mangelhafter Deutschkenntnisse - Hinreichende Aussicht auf Erfolg
- zvi-online.de
BGB § 1360a; ZPO § 114; InsO § 4a
Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts für Insolvenzverfahren wegen mangelhafter Deutschkenntnisse bei Klärung durch Hinzuziehung eines Dolmetschers - Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 4a Abs. 2
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 23.07.2002 - 10 T 86/02
- BGH, 18.12.2002 - IX ZA 22/02
- BVerfG, 18.03.2003 - 1 BvR 329/03
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.12.2002 - IX ZA 20/02
Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im …
Auszug aus BGH, 18.12.2002 - IX ZA 22/02
Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich vertreten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsabteilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldners erforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02).
- BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im …
Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf, ebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124).Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (…vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).
- BVerfG, 18.03.2003 - 1 BvR 329/03
Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Verweigerung der …
a) den Besschluss des Bundesgerichtshof vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02 -,. - BGH, 28.09.2006 - IX ZA 16/04
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren
Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 aaO).
- BGH, 08.07.2010 - IX ZA 12/10
Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners …
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225).